Die am 13.01.2002 in Kraft tretende neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW wartet erneut mit einigen Veränderungen für den Sportbereich auf. Wichtigste Neuregelung: Eine vorhandene Boosterimpfung erspart den Sporttreibenden den tagesaktuellen Schnelltest.
Somit gilt ab dem 13.01.2022:
„2Gplus“ oder Booster bei der Sportausübung in Innenräumen:
Für Sport in Innenräumen (Tennishallen) gilt ausnahmslos 2G+.
Aber: Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt den zusätzlichen Test.
Sportvereine können durch fachkundige, geschulte oder unterwiesene Personen beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind.
Siehe hierzu Anhang „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Coronaschutzverordnung NRW “.
Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche:
– Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
– Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
– Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.
Neuregelung für den Wettkampfbetrieb (Winterhallenrunde, Turniere) und Training für offizielle Ligen:
Teilnahmeberechtigt sind immunisierte Personen mit entsprechenden Nachweisen. Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt den zusätzlichen Test.
Wichtige Änderung: Nur noch für Teilnehmende, die bereits über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden).
Weiterhin gilt für den Wettkampfbetrieb:
Teilnahmeberechtigt sind außerdem:
– Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre. Darüber hinaus Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre (bis einschl. 16.01.22). Ab dem 17.01.22 gelten 16- und 17-jährige Schülerinnen und Schüler nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet (Schülerausweis erforderlich).
– Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis n. § 2 (8) Satz 2 verfügen \[Antigen Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden].
Kontrolle der Teilnahmeberechtigung
Die beiden Mannschaftsführerinnen/Mannschaftsführer haben vor Spielbeginn mit Eintragung der Aufstellung die entsprechenden Nachweise zu kontrollieren. Das Vorliegen der Zertifikate aller Teilnehmenden ist auf dem Spielberichtsbogen unter „Bemerkungen/Sonstiges“ zu vermerken und damit zu bestätigen.
Für Zuschauer und Begleitpersonen gilt die 2G-Regel. Personen (Aktive und Zuschauer), die keinen entsprechenden Nachweis erbringen können, dürfen die Halle nicht betreten.
Weitergehende Maßnahmen
Unabhängig davon ist es Hallenbetreibern möglich, über ihr Hausrecht weiter einschränkende Richtlinien zur Nutzung ihrer Halle aufzustellen. Auch bleiben die zuständigen örtlichen Behörden befugt, im Einzelfall über die Schutzverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Der TVN rät deswegen dazu, sich im Vorfeld individuell beim jeweiligen Hallenbetreiber darüber zu informieren, welche Regelungen und Hygienemaßnahmen im Einzelfall lokal zur Anwendung kommen bzw. eingefordert werden.
Einen Gesamtüberblick über die Maßnahmen im Sport, inklusive der Regelungen für Zuschauer, gibt das Schaubild des LSB NRW:
>>Schaubild des LSB NRW zu den Regelungen