Die Interessengemeinschaft der Tennisverbände NRW e.V., der Zusammenschluss der Verbände Niederrhein, Westfalen und Mittelrhein, unterstützt die Klage eines Tennishallenbetreibers und selbstständigen Tennislehrers aus dem Gebiet des Tennisverband Mittelrhein e.V., die darauf ausgerichtet ist, die in der aktuellen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes festgelegten Restriktionen für den Tennissport teilweise auszusetzen. Die Klage im Eilverfahren zielt dabei darauf ab, das vollständige Verbot des Tennis-Trainingsbetriebs allgemein und des Tennis-Individualsports in Tennishallen aufzuheben.
Die in der IG Tennis zusammengeschlossenen drei Tennis-Verbände des Landes sind sich in ihrer Sichtweise einig, dass Teile der den Individualsport Tennis betreffenden weitreichenden Verbote in NRW, insbesondere die vollständige Untersagung sowohl des Trainingsbetriebs als auch des Spiels in der Halle, mit Blick auf die Regelungen in vielen anderen Bundesländern unverhältnismäßig sind und auch in der ursprünglichen Beschluss-Vorlage des Bundes vom 28.10.2020 keinerlei Begründung finden.
Deswegen hat die Interessengemeinschaft in Erwägung gezogen, selbst im Namen der Verbände im Rahmen eines Eilverfahrens auf dem Klageweg gegen die entsprechenden Abschnitte der CoronaSchVO des Landes vorzugehen. Für den Erfolg einer solchen Klage ist aber die Verletzung in eigenen Rechten und erhebliche Nachteile bei der Interessengemeinschaft erforderlich. Beides ist bei der IG Tennis deutlich geringer als bei der jetzt angestrengten Klage. Im Interesse einer Maximierung der Erfolgschancen unterstützt die Interessengemeinschaft Tennis nun stattdessen umfänglich die Klage des oben erwähnten Hallen- und Tennisschulen-Betreibers vor dem Oberverwaltungsgericht Münster, der nach fachanwaltlicher Beratung durch die Kanzlei Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Köln vertreten wird.
Der Unternehmer steht exemplarisch für viele Hallen-Besitzer und Tennislehrer in NRW, die sich durch die CoronaSchVO und ihre Verbote mit extremen finanziellen Nachteilen konfrontiert sehen, weil er weder in der Lage ist, seine vertraglichen Leistungen in Bezug auf gebuchte Hallen-Abonnements zu erfüllen, noch bei der gegenwärtigen Rechtslage Trainerstunden anbieten kann. Durch ein umfangreiches Hygienekonzept hat er schon in den letzten Monaten alle erforderlichen Schutzmaßnahmen erfolgreich umgesetzt. Nichtsdestotrotz sieht er sich jetzt mit einer Art vollständigem Berufsverbot belegt. Dieses ist nach Meinung des Klägers sachlich nicht gerechtfertigt und erfüllt damit den Tatbestand der Unverhältnismäßigkeit, eine Sichtweise, der sich die Interessengemeinschaft der Tennisverbände vollumfänglich anschließt.