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Hochwasser: Linksammlung zur Wiederaufbauhilfe für Sportvereine durch das Land NRW

Der Landessportbund NRW hat eine Sammlung von Links und Hinweisen zur Abwicklung der Wiederaufbauhilfe für die von der Flutkatastrophe des Sommers 2021 betroffenen Sportvereine veröffentlicht, die auch für geschädigte Tennisvereine hilfreich sein könnte:


Links zur Abwicklung der Wiederaufbauhilfe des Landes NRW für Sportvereine:


>> Internetseite des zuständigen Ministeriums für Heimat, Kommunales; Bau und Gleichstellung (MHKBG)

>> Der Leitfaden zur Antragstellung

>> Das Online Portal des MHKGB zur Antragstellung

>> Die Förderrichtlinien des Landes NRW zum Wiederaufbau

>> Die Präsentation der Staatskanzlei zu den Förderrichtlinien mit FAQ & Kontaktdaten

Grundsätzliches zur Antragsstellung im Förderportal des MHKBG:

· Es gibt keine Frist für die Fertigstellung des Wiederaufbaus im Rahmen der Wiederaufbauförderung des Landes – die Antragsstellung für die Wiederaufbauhilfe des Landes hingegen ist bis zum 30. Juni 2023 befristet

· Pro Verein sollte lediglich ein einziger, alle Maßnahmen umfassender Wiederaufbauplan als Antrag über das Online-Portal zur Prüfung an das MHKBG gestellt werden und nicht jede einzelne Maßnahme als Einzelantrag zur Prüfung geschickt werden

· Die Einzelmaßnahmen sind in der dafür vorgesehenen und im Förderportal abliegenden Excel-Datei „Wiederaufbauplan nach Ziffer 6.5.3“ pro Zeile einzutragen

· Entsprechend 6.5.3.3. der Förderrichtlinien des Landes ist ein Projektantrag nur dann gültig, wenn die Erforderlichkeit des Projektes in dem dafür vorgesehenen Schreiben im Online-Förderportal des MHKBG („Kommunale Erklärung Erforderlichkeit Wiederaufbau“) durch die jeweilige Kommune bestätigt wird; es ist also unerheblich, ob es bspw. um Reparaturmaßnahmen in einem bestehenden Vereinsheim oder um einen kompletten Neubau an anderer Stelle geht

· Ein bereits abgeschickter Antrag im Förderportal kann im Zweifelsfall über den direkten Austausch mit der zuständigen Bezirksregierung (per E-Mail oder Telefon) wieder freigegeben werden

Hinweise zu Förderregelungen:

· Gefördert wird die Wiederherstellung nach dem „Stand der Technik“ (bspw. Kunstrasenplatz für Tennisplatz, LED für Glühbirnen) – auf diesen Umstand sollte beim Gutachten geachtet werden. Allgemeine Maßstäbe für den „Stand der Technik“ werden noch erarbeitet, weshalb hier zunächst individuell entschieden werden muss

· Bitte beachten Sie in der Planung und der Antragsstellung insbesondere für den Neubau von Sportflächen (bspw. Kunstrasen, Tennisplatz usw.), dass diese aufgrund des Investitionsschutzes keine Kunststoff-Granulatfüllung enthalten dürfen. Denn in absehbarer Zeit werden Sportplätze mit Kunststoff-Granulat durch die EU-Kommission wegen der Umweltbelastungen durch Mikroplastik untersagt

· Ein Handwerksbetrieb, welcher für das entsprechende „Gewerk“ ein Schadensgutachten erstellt, darf nicht an der Ausschreibung der Wiederaufbauarbeiten dieses Gewerks beteiligt und damit die Arbeiten auch nicht an diesen Betrieb vergeben werden

· Erhöhte Stromkosten, die aus der Nutzung von Elektrogeräten zur Entwässerung von Immobilien und Sportanlagen (bspw. Bautrockner oder Elektroheizung) entstanden sind, können nun doch im Förderantrag eingereicht werden (Beleg-Hinweis: Einreichen von Stromkostenabrechnung 2020 und 2021/2022)